ALLGEMEINE
MANDATSBEDINGUNGEN


§ 1 GELTUNG DER ALLGEMEINEN MANDATSBEDINGUNGEN

1. Diese allgemeinen Mandatsbedingungen gelten für alle Aufträge, deren Gegenstand die Erbringung von rechtsanwaltlichen Leistungen durch Rechtsanwältin Frau MMag. Dr. Sarah Meixner (in weiterer Folge kurz „RA“) an die Mandant:in ist.
2. Der Geltungsbereich erstreckt sich auch auf alle künftigen Rechtsbeziehungen der RA mit der Mandant:in.
3. Regelungen einer im Einzelfall geschlossenen (Mandats-)Vereinbarung gehen vor.
4. Geschäftsbedingungen der Mandant:innen finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich zwischen den Parteien vereinbart wurde.



§ 2 GRUNDSÄTZE DES MANDATSVERHÄLTNISSES

1. Die RA ist berechtigt und verpflichtet, die Mandant:in in jenem Maß zu vertreten, als dies zur Erfüllung des Mandats notwendig und zweckdienlich ist. Ändert sich die Rechtslage nach Beendigung des jeweiligen Auftrages, so ist die RA nicht verpflichtet, die Mandant:in auf Änderungen oder sich daraus ergebende Folgen hinzuweisen.
2. Die RA ist grundsätzlich berechtigt, ihre Leistungen nach eigenem Ermessen vorzunehmen und alle Schritte zu ergreifen, insbesondere Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, solange dies dem Auftrag der Mandant:in oder dem Gesetz nicht widerspricht.
3. Bei Gefahr in Verzug ist die RA berechtigt, auch eine von der Mandant:in erteilten Auftrag nicht ausdrücklich gedeckte oder eine einer erteilten Weisung entgegenstehende Handlung zu setzen oder zu unterlassen, wenn dies im Interesse der Mandant:in dringend geboten erscheint.
4. Gegenstand des Auftrags ist die vereinbarte Tätigkeit, nicht die Erzielung eines bestimmten Erfolges. Die Weitergabe durch Substitution an einen externen Rechtsanwalt ist nach entsprechender Rücksprache mit der Mandant:in möglich.
5. Telefonische Auskünfte, Rat und Erklärungen der RA sind nur bei schriftlicher Bestätigung verbindlich.
6. Die Mandant:in hat gegenüber der RA auf Verlangen eine Vollmacht zu unterfertigen. Diese Vollmacht kann auf die Vornahme einzelner, genau bestimmter oder sämtlicher möglicher Rechtsgeschäfte bzw. Rechtshandlungen lauten.
7. Die RA ist berechtigt, auf die Richtigkeit der von der Mandant:inbereit gestellten Informationen, Tatsachen, Urkunden und Beweismittel zu vertrauen, sofern deren Unrichtigkeit nicht offenkundig ist.



§ 3 KORRESPONDENZ, VERSCHWIEGENHEITSPFLICHT UND DATENSCHUTZ

1. Erklärungen der RA an die Mandant:in gelten jedenfalls als zugegangen, wenn sie an die bei Mandatserteilung von der Mandant:in bekanntgegebene oder die danach schriftlich mitgeteilte, geänderte (E-Mail)Adresse versandt werden. Die RA kann mit der Mandant:in aber – soweit nichts anderes vereinbart ist – in jeder ihr geeignet erscheinenden Weise korrespondieren. Nach diesen Auftragsbedingungen schriftlich abzugebende Erklärungen können –soweit nichts anderes bestimmt ist – auch mittels E-Mail abgegeben werden. Die RA ist ohne anders lautende schriftliche Weisung der Mandant:in berechtigt, den E-Mail-Verkehr mit dieser in nicht verschlüsselter Form abzuwickeln. Die Mandant:in erklärt, über die damit verbundenen Risken (insbesondere Zugang, Geheimhaltung, Veränderung von Nachrichten im Zuge der Übermittlung) informiert zu sein und in Kenntnis dieser Risken zuzustimmen, dass der E-Mail-Verkehr nicht in verschlüsselter Form durchgeführt wird. Die RA weist ausdrücklich darauf hin, dass die elektronische Datenübertragung per E-Mail über das Internet im Hinblick auf Vertraulichkeit und Authentizität unsicher ist und dass es bei der elektronischen Datenübertragung per E-Mail über das Internet zu Datenverlusten kommen kann sowie unbemerkt Computerviren übertragen werden können. Sollte die Mandant:in wegen der Möglichkeit, dass andere Internetteilnehmer von dem Inhalt der E-Mails Kenntnis nehmen könnten oder aus anderen, insbesondere aus vorstehend genannten, Sicherheitserwägungen, keine Kommunikation per E-Mail wünschen, ist dies der RA entsprechend mitzuteilen.
2. Die RA ist zeitlich unbegrenzt verpflichtet, über alle Informationen der Mandant:in, die ihr im Zusammenhang mit dem Auftrag bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Die Mandant:in erklärt sich einverstanden, dass die RA zur Durchführung des Auftrags Wirtschaftsprüfer:innen, Steuerberater:innen, (ausländischen) Rechtsanwält:innen und sonstigen ihrerseits zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten Informationen der Mandant:in mitteilt, soweit die RA dies zur Durchführung des Auftrags für notwendig erachtet. Auch darf die Weitergabe an sonstige, nicht mit der Durchführung des Auftrags beauftragte Anwälte nach vorheriger Information erfolgen, bzw. ohne vorherige Information, wenn die Weitergabe zur Verfolgung von Ansprüchen der RA (insbesondere in Zusammenhang mit Honoraransprüchen) oder zur Abwehr von Ansprüchen (insbesondere Schadenersatzforderungen der Mandant:in oder Dritter gegen den Rechtsanwalt) erforderlich ist. Für diese Fälle gilt die Zustimmung zur Weitergabe der Informationen als erteilt. Jedenfalls darf die RA im Verhinderungsfalle den Auftrag oder einzelne Teilhandlungen an einen anderen Rechtsanwalt weitergeben (Substitution).
3. Die RA ist befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrags die ihr anvertrauten personenbezogenen Daten der Mandant:in unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu erheben, zu speichern und zu verarbeiten.



§ 4 HAFTUNG

1. Die Haftung der RA für fehlerhafte Beratung oder Vertretung ist auf die für den konkreten Schadensfall zur Verfügung stehende Versicherungssumme beschränkt, besteht aber mindestens in Höhe der in § 21 a RAO idgF genannten Versicherungssumme. Dies sind derzeit € 400.000,00 (in Worten: Euro vierhunderttausend). Diese Haftungsbeschränkung gilt, wenn der Mandant Verbraucher ist, nur für den Fall leicht fahrlässiger Schadenszufügung. Die persönliche Haftung der für die RA tätigen Personen ist - soweit nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen - ausgeschlossen. Soweit die persönliche Haftung nicht ausgeschlossen werden kann, wird diese auf den Ersatz eines verursachten Schadens in der Höhe von € 400,000,00 (in Worten: Euro vierhunderttausend) je Schadensfall beschränkt.
2. Die RA haftet für mit Kenntnis der Mandant:in im Rahmen der Leistungserbringung mit einzelnen Teilleistungen beauftragte Dritte nur bei Auswahlverschulden.
3. Die Mandant:in wird der RA vor der Bearbeitung einer jeden Angelegenheit alle ihr bekannten Umstände mitteilen, welche für die Höhe eines etwaigen Schadens maßgeblich sein könnten. Treten im Nachhinein Umstände ein, welche Auswirkungen auf einen etwaigen Schaden haben könnten, so wird die Mandant:in diese unverzüglich der RA mitteilen.
4. Die RA haftet für die Kenntnis ausländischen Rechts nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung oder wenn sie angeboten hat, ausländisches Recht zu prüfen.



§ 5 HONORARVEREINBARUNG

1. Wenn keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde, hat die RA Anspruch auf ein angemessenes Honorar.
2. Gerichtskosten, Reisekosten, Spesen (zB für Fahrtkosten, Telefon, Telefax, Kopien) und sonstige Barauslagen, die die RA im Interesse der Mandant:in verauslagt hat, sind von der Mandant:in zu erstatten. Zuzüglich wird die Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe in Rechnung gestellt.
3. Die RA ist berechtigt, jederzeit mit einem Zahlungsziel von 2 Wochen abzurechnen.
4. Die Mandant:in nimmt zur Kenntnis, dass eine von der RA vorgenommene, nicht ausdrücklich als bindend bezeichnete Schätzung über die Höhe des voraussichtlich anfallenden Honorars unverbindlich und nicht als verbindlicher Kostenvoranschlag (iSd § 5 Abs 2 KSchG) zu sehen ist, weil das Ausmaß der von der von der RA zu erbringenden Leistungen ihrer Natur nach nicht verlässlich im Voraus beurteilt werden kann.
5. Der Zeitaufwand für die Abrechnung und Erstellung der Honorarnoten wird der Mandant:in nicht in Rechnung gestellt. Dies gilt jedoch nicht für den Aufwand, der durch die auf Wunsch der Mandant:in durchgeführte Übersetzung von Leistungsverzeichnissen in eine andere Sprache als Deutsch entsteht. Verrechnet wird, sofern keine anderslautende Vereinbarung besteht, der Aufwand für auf Verlangen der Mandant:in verfasste Briefe an den Wirtschaftsprüfer der Mandant:in, in denen zB der Stand der anhängigen Causen, eine Risikoeinschätzung für die Rückstellungsbildung und/oder der Stand der offenen Honorare zum Abschlussstichtag angeführt werden.
6. Ist die Mandant:in Unternehmer, gilt eine der Mandant:in übermittelte und ordnungsgemäß aufgeschlüsselte Honorarnote als genehmigt, wenn und soweit der Mandant nicht binnen 14 Tagen (maßgebend ist der Eingang) ab Erhalt schriftlich widerspricht.
7. Sämtliche gerichtliche und behördliche Kosten und Spesen können - nach Ermessen des Rechtsanwaltes – der Mandant:in entweder zur direkten Begleichung übermittelt werden oder unmittelbar nach Begleichung durch die RA in Rechnung gestellt werden.
8. Bei Erteilung eines Auftrages durch mehrere Mandant:innen in einer Rechtssache haften diese solidarisch für alle daraus entstehenden Forderungen der RA.
9. Die Mandant:in nimmt zur Kenntnis, dass die Honorarsumme gänzlich unabhängig von der Höhe eines allfälligen Kostenersatzes durch die Gegenseite ist und ein allfälliger zugesprochener Kostenersatz der Gegenseite in aller Regel das aufgelaufene Honorar nicht deckt.



§ 6 RECHTSCHUTZVERSICHERUNG/KOSTENERSATZ

1. Verfügt die Mandant:in über eine Rechtsschutzversicherung, so hat sie dies der RA unverzüglich bekanntzugeben und die erforderlichen Unterlagen (soweit verfügbar) vorzulegen.
2. Die Bekanntgabe einer Rechtsschutzversicherung durch die Mandant:in und die Erwirkung rechtsschutzmäßiger Deckung durch die RA lässt den Honoraranspruch der RA gegenüber der Mandant:in unberührt und ist nicht als Einverständnis der RA anzusehen, sich mit dem von der Rechtsschutzversicherung Geleisteten als Honorar zufrieden zu geben.
3. Die RA ist nicht verpflichtet, das Honorar von der Rechtsschutzversicherung direkt einzufordern, sondern kann das gesamte Entgelt von der Mandant:in begehren.
4. Übersteigt der von der Gegenseite allenfalls zu leistende RATG-Honorarkostenersatz jenen Betrag, der sich aus der Abrechnung auf Basis der vereinbarten Stundensätze ergibt, wird der RATG-Honorarkostenersatz dem insgesamt zu bezahlenden Honorarbetrag angerechnet und ein allenfalls darüberhinausgehender Betrag von der RA einbehalten. Dasselbige gilt auch für Zahlungen von allfällig bestehenden Rechtsschutzversicherungen.



§ 7 BEENDIGUNG DES MANDATSVERHÄLTNISSES

1. Das Vertragsverhältnis kann von der Mandant:in jederzeit durch schriftliche Mitteilung mit Wirkung zum Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung gekündigt werden.
2. Das Kündigungsrecht steht auch der RA zu, wobei eine Beendigung des Mandats nicht zur Unzeit erfolgen darf, es sei denn, das für die Bearbeitung des übertragenen Mandats notwendige Vertrauensverhältnis ist nachhaltig gestört.
3. Die Pflicht der RA zur Aufbewahrung aller Unterlagen, die die Mandant:in oder ein Dritter der RA aus Anlass der Auftragsdurchführung überlassen hat, endet 5 Jahre nach Beendigung des Auftrags. Die RA schuldet keine längere Aufbewahrung. Ausgenommen sind hiervon rechtskräftige Titel, die die RA im Rahmen ihrer Auftragsdurchführung erlangt haben. Werden Unterlagen verschickt, kann dies an die zuletzt mitgeteilte Adresse geschehen. Das Versendungsrisiko trägt die Mandant:in, es sei denn sie hat der Versendung widersprochen und sich verbindlich zu einer unverzüglichen Abholung verpflichtet.



§ 8 SICHERUNGSABTRETUNG, VERRECHNUNG MIT OFFENEN ANSPRÜCHEN

1. Die Mandant:in tritt alle ihr aus dem Mandatsverhältnis entstehenden Erstattungs- und sonstige der Mandant:in zustehende Zahlungsansprüche gegen die Gegner:in oder die Staatskasse an die RA in Höhe der Honorarforderung sicherungshalber ab. Die RA wird den Erstattungs- oder Zahlungsanspruch nicht einziehen, solange die Mandant:in ihrer Zahlungsverpflichtungen nachkommt, insbesondere nicht die Zahlung verweigert oder in Zahlungsverzug gerät oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens über ihr Vermögen gestellt ist.
2. Die RA ist befugt, eingehende Erstattungsbeträge und sonstige der Mandant:in zustehende Zahlbeträge, die bei ihr eingehen, mit offenen Honorarbeträgen oder noch abzurechnenden Leistungen zu verrechnen.



§ 9 SONSTIGES

1. Eine Aufrechnung gegen Forderungen der RA ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
2. Sofern nicht gesetzlich kürzere Verjährungs- oder Präklusivfristen gelten, verfallen sämtliche Ansprüche gegen die RA, wenn sie von der Mandant:in nicht binnen sechs Monaten (falls die Mandant:in Unternehmer iSd KSchG ist) oder binnen eines Jahres (falls die Mandant:in Konsument:in iSd KSchG ist) ab dem Zeitpunkt, in dem die Mandant:in vom Schaden und der Person des Schädigers oder vom sonst anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt, gerichtlich geltend gemacht werden, längstens aber nach Ablauf von fünf Jahren nach dem anspruchsbegründenden Verhalten.
3. Für Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem durch die Auftragsbedingungen geregelten Vertragsverhältnis, wozu auch Streitigkeiten über dessen Gültigkeit zählen, wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes am Sitz der RA vereinbart, soweit dem nicht zwingendes Recht entgegensteht. Die RA ist jedoch berechtigt, Ansprüche gegen die Mandant:in auch bei jedem anderen Gericht im In- oder Ausland einzubringen, in dessen Sprengel die Mandant:in ihren Sitz, Wohnsitz, eine Niederlassung oder Vermögen hat. Gegenüber Mandant:innen, die Verbraucher:innen iSd Konsumentenschutzgesetzes sind, gilt die Gerichtsstandsregelung des § 14 des Konsumentenschutzgesetzes. Die Verbraucher:in hat Ansprüche gegen die RA am Sitz der RA geltend zu machen.
4. Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein. Dies gilt auch für eine Abänderung dieser Regelung. Dem Schriftlichkeitserfordernis wird auch durch E-Mail entsprochen.
5. Eine teilweise Unwirksamkeit der Mandatsbedingungen berührt deren Wirksamkeit im Übrigen nicht.
6. Die Mandant:in ist ausdrücklich damit einverstanden, dass sie durch E-Mail über aktuelle Entwicklungen in Rechtsgebieten oder aktuelle Entwicklungen in der RA informiert wird und stimmt ausdrücklich zu, einen etwaigen RA-Newsletter oder Informations-E-Mails zu erhalten. Die Mandant:in kann diese Zustimmung jederzeit widerrufen.
7. Die Mandant:in stimmt einer Nennung als Referenz für den Geschäftsbereich, in dem sie Mandate erteilt hat, ausdrücklich zu. Die Mandant:in kann diese Zustimmung jederzeit widerrufen.





Stand: Oktober 2022